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Maskenpflicht im Gottesdienst

Bei Gottesdiensten in Innenräumen gilt (ebenso wie bei anderen kirchlichen Veranstaltungen in Innenräumen) generell die Maskenpflicht.

Bei Gottesdiensten in Innenräumen gilt (ebenso wie bei anderen kirchlichen Veranstaltungen in Innenräumen) generell die Maskenpflicht. Mit Wirkung ab 27.12.2021 hat der Landesgesetzgeber die auch schon bisher geltende Maskenpflicht für den Bereich geschlossener Innenräume folgendermaßen nachgeschärft: „Innerhalb geschlossener Räume sollen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.“ 

Mit „sollen“ ist gemeint, dass in Innenräumen grundsätzlich eine FFP2-Maske oder ein vergleichbarer Standard zu tragen ist. Es muss sich in diesen Fällen um eine Atemschutzmaske handeln, die die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt und damit die gleiche Schutzwirkung aufweist, wie etwa die Standards KN95, N95, KF94 oder KF95. Ein Atemschutz mit einem noch höheren Standard ist natürlich ebenfalls zulässig.

Aufgrund der „Soll-Vorschrift“ sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Grundsatz des Tragens einer FFP2-Maske in Innenräumen zulässig. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können. Grund für die Regeländerung zum 27.12.2021 ist die deutlich erhöhte Übertragbarkeit der Omikron-Variante des Corona-Virus.

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