Unions- und Aufhebungsdekrete der Pfarreien im Zukunftsprozess Kirchenentwicklung 2030
Zu jedem Unionsdekret gehört eine Anzahl von weiteren Dekreten, mit denen die bisherigen Pfarreien aufgehoben werden.
Mit Ablauf des 13. Dezember 2024 beginnt die Frist, um eine Rücknahme oder Abänderung der Dekrete zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn durch das Dekret des Erzbischofs bei der betreffenden Person eine persönliche Beschwernis vorliegt; das heißt, in der Begründung des Antrags ist zu erläutern, was die Antragstellerin/den Antragsteller persönlich derartig belastet, dass sie/er Rücknahme oder Abänderung beantragt. Der Antrag muss schriftlich – textlich reicht nicht aus – mit Unterschrift bis Ablauf des 23. Dezember 2024 bei der Erzdiözese Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg vorliegen (vgl. can. 1734 CIC; vgl. Rechtsmittelbelehrung unter dem Unionsdekret). Im Zweifel ist der fristgerechte Zugang durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu belegen (etwa über einen Rückschein).